AGB

1. Vergütung

a) Für die zu erbringende Tätigkeit wird eine individuelle Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer je Stunde (60 Minuten) vereinbart. Ist eine Vergütung nicht individuell vereinbart, richtet sich die Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD. Tätigkeiten, die den Zeitraum von einer Stunde nicht erfüllen, werden für jede angefangenen 5 Minuten mit dem entsprechenden Anteil der vereinbarten Stundenvergütung berechnet. Von der vereinbarten Vergütung sind auch Fahrt- und Wartezeiten sowie sonstiger Zeitaufwand im Zusammenhang mit der vereinbarten Tätigkeit erfasst. Es kann auch ein Pauschalbetrag für ein Projekt vereinbart werden.

b) Auslagen, wie z.B. Portokosten, Kopierkosten etc. werden in der angefallenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Belege werden der Rechnung beigefügt.

c) Sind Reisen zur Durchführung erforderlich, so werden die konkret angefallenen Reisekosten zuzüglich Spesen unter Vorlage der entsprechenden Belege, zusätzlich abgerechnet. Wird für die Reise das eigene Kfz verwendet, so wird je gefahrener Kilometer ein Erstattungsbetrag in Höhe von 0,30 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

d) Ist die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Grafikdesign, Fotoaufnahmen, Lithographie, Druckausführung, Versand etc.) zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber und beauftragt unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarung im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Fremdleistung. Entsprechende Vereinbarungen sind zumindest in Textform (z.B. e-mail) festzuhalten.

2. Fälligkeit und Rechnungslegung

a) Nach Fertigstellung der vereinbarten Tätigkeiten wird das Ergebnis an den Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich den Erhalt der Arbeiten zumindest in Textform (z.B. e-mail) zu bestätigen und innerhalb von 1 Woche nach Eingangsbestätigung die Arbeiten abzunehmen. Unterbleibt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung, so wird mit Ablauf der letztgenannten Frist die Vergütung fällig.

b) Werden abgrenzbare Tätigkeiten vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber für abgeschlossene Teile der Tätigkeiten Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen zu verlangen. Bezüglich der Fälligkeit gilt das unter Nummer 2 a) vereinbarte.

c) Nach ausdrücklich erklärter Abnahme oder Eintritt der Abnahmefiktion gemäß Nummer 2 a) erstellt der Unternehmer unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergütung die Rechnung. Die damit abgerechnete Vergütung wird mit dem Datum der Erstellung der Rechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Sind fällige und in Rechnung gestellte Vergütungen offen, so hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht.

3. Auftragserweiterung

Sollte der Umfang der vereinbarten Tätigkeit erweitert werden, behält es sich der Auftragnehmer vor, die Annahme des Auftrages von dem Abschluss einer weiteren Vereinbarung bezüglich der Vergütung für die weitere Tätigkeit abhängig zu machen. Wird für die weitere Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung nicht abgeschlossen, so berechnet sich die Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Design SDSt/AGD.

4. Beratungsleistungen

Werden auch Beratungsleistungen vereinbart, so wird die Vergütung hierfür nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Der Auftragnehmer wird diesbezüglich monatlich Abrechnungen erstellen. Die damit jeweils abgerechnete Vergütung wird mit dem Datum der Erstellung der Abrechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Sind fällige und gestellte Rechnungen offen, hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht.

5. Gewährleistung, Haftung, Gefahrübergang

a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so gelten daneben die gesetzlichen Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte.

b) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei

– Schadensersatzansprüchen für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,

– sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,

– sonstigen Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen,

– Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

c) Versendet der Auftragnehmer das Werk auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Auftraggeber auf diesen über, das heißt, der Auftragnehmer trägt hier das Versandrisiko.

6. Urheberschutz und Nutzungsrechte

a) Die durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Arbeiten, wie Texte und Layouts, sind als Werke nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Es wird vereinbart, dass die gesetzlichen Regelungen des UrhG auch gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Werkhöhe nicht erreicht ist.

b) Die Arbeiten des Auftragnehmers dürfen nur für die vereinbarten Nutzungen verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung der Vergütung.

c) Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende, als die vereinbarten Nutzungen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers möglich sind. Hierfür sind weitere Vergütungen zu zahlen. Kommt es diesbezüglich nicht zu einer Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten die Vereinbarungen des Vergütungstarifvertrages Design SDSt/AGD.

d) Der Übertragung der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Auch dürfen Arbeiten des Auftragnehmers nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers bearbeitet werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer als Urheber zu benennen.

e) Erfolgt vereinbarungsgemäß die Vervielfältigung der Arbeiten des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber 5 Belegexemplare unentgeltlich zu fordern.

f) Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer sowohl die vom Auftragnehmer gefertigten Arbeiten als auch das Endprodukt, in dem die Arbeiten des Auftragnehmers eingearbeitet werden, zur Eigenwerbung zu verwenden. Es wird klargestellt, dass diese Eigenwerbung unter Verwendung der Marke, des Namens oder der Firmenbezeichnung des Auftraggebers erfolgen darf.

g) Der Auftraggeber kann aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen Vorschläge und Vorgaben machen. In der Umsetzung ist der Auftragnehmer in seiner Tätigkeit frei. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

h) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an überlassenen Vorlagen, wie Texten, Fotos, Bildern etc., die zur entsprechenden Verwendung notwendigen Rechte besitzt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Rechte nicht bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zur Freistellung bzw. Erstattung sämtlicher mit der unberechtigten Verwendung entstehenden Ansprüche.

7. Schlussbestimmungen

a) Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten Bedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

b) Soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Erfüllungsort am Sitz des Auftragsnehmers und es werden die für 63069 Offenbach am Main zuständigen Gerichte als örtlich zuständig vereinbart.

c) Es wird darauf hingewiesen, dass die Künstlersozialabgabe, anfallende Zölle oder sonstige – auch nachträglich entstehende – Abgaben gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet werden.

d) Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages.
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